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Gestützt auf § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) liegt das Strassenbauprojekt

Begegnungszone Buchenweg, Ahornweg, Dufourstrasse

vom 14. Mai bis am 13. Juni 2021

während der Öffnungszeiten des Stadtbüros im Rathaus der Stadt Aarau, Parterre, Anmeldung, öffentlich auf. Die Unterlagen sind auch auf der Homepage der Stadt Aarau verfügbar.

Allfällige gegen das Strassenbauprojekt gerichtete Einwendungen sind dem Stadtrat Aarau, 5000 Aarau, während der Auflagefrist einzureichen. Die Einwendungen sind zu begründen und haben einen Antrag zu enthalten.

Der Stadtrat hat in diesem Zusammenhang folgende Verkehrsanordnungen verfügt.

Aarau (Gönhardquartier), Buchenweg und Ahornweg (ab Buchenweg bis Dufourstrasse):
– Geschwindigkeitsbegrenzung Begegnungszone 20 km/h

Das Gutachten für die Begegnungszone «Tempo 20» liegt während der Einsprachefrist beim Stadtbüro zu den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Aarau, Buchenweg, Höhe Haus Nr. 9:
– Markierung eines Parkfeldes

Gegen die Verkehrsanordnungen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung Einsprache beim Stadtrat erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die Verfügung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtsgültig.

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Gestützt auf § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) liegt das Strassenbauprojekt

Delfterstrasse, Realisierung zweier Parkverbotsfelder

vom 14. Mai bis am 13. Juni 2021

während der Öffnungszeiten des Stadtbüros im Rathaus der Stadt Aarau, Parterre, Anmeldung, öffentlich auf. Die Unterlagen sind auch auf der Homepage der Stadt Aarau verfügbar.

Allfällige gegen das Strassenbauprojekt gerichtete Einwendungen sind dem Stadtrat Aarau, 5000 Aarau, während der Auflagefrist einzureichen. Die Einwendungen sind zu begründen und haben einen Antrag zu enthalten.

Der Stadtrat hat in diesem Zusammenhang folgende Verkehrsanordnung verfügt.

Aarau, Delfterstrasse, Vorfahrt Polizeikommando
– Markierung von zwei Parkverbotsfeldern (Güterumschlagsfelder)

Gegen die Verkehrsanordnung kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung Einsprache beim Stadtrat erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die Verfügung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtsgültig.