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Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Biberstein, Kirchbergstrasse 1, 5023 Biberstein
Anlage: Grundwasserfassung beim Schulhaus, Parzelle Nr. 1956, Biberstein
Fördermenge: Erhöhung der bisherigen Entnahmemenge von 6500 auf 10’000 Minutenliter
Zweck: Grundwasserabsenkung während Hochwasser

Das Nutzungsgesuch kann gemäss § 28 des Wassernutzungsgesetzes (WnG) vom 11. März 2008 während 30 Tagen vom 16. September 2021 bis 16. Oktober 2021 beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt, nach Voranmeldung eingesehen werden. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt, Buchenhof, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau gegen das Nutzungsgesuch Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

Aarau, 8. September 2021
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
Abteilung für Umwelt

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Der Vorstand der Zivilschutzorganisation aargauSüd hat an seiner Sitzung vom 8. Juni 2021 folgende Beschlüsse gefasst:

Dem fakultativen Referendum unterstehender Beschluss:
– Genehmigung Budget ZSO/RFO 2022

Abschliessend gefasste Beschlüsse
– Genehmigung Protokoll vom 14. April 2021
– Genehmigung des IT-Konzepts ab 2022

Gemäss § 8 der Satzungen der Zivilschutzorganisation aargauSüd unterliegen Budget und Rechnungen, Verpflichtungskredite, Erlass und Änderung von Reglementen sowie Satzungsänderungen dem fakultativen Referendum. Gestützt auf §77a des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) werden die entsprechenden Beschlüsse der Volksabstimmung unterbreitet, wenn dies 5% beziehungsweise 1500 Stimmberechtigte oder die Gemeinderäte von einem Viertel der Verbandsgemeinden innert 60 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, verlangen.

Teufenthal, 11. Mai 2021
Vorstand ZSO aargauSüd

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Der Vorstand der Zivilschutzorganisation aargauSüd hat an seiner Sitzung vom 14. April 2021 folgende Beschlüsse gefasst:

Dem fakultativen Referendum unterstehender Beschluss:
– Genehmigung Jahresrechnung 2020

Abschliessend gefasste Beschlüsse:
– Genehmigung Protokoll vom 25. November 2020
– Wahl der Kontrollstelle für die Amtsperiode 2022/2025
– Genehmigung der Grundlagendokumente «Anlagenkonzept» sowie «Nutzung von Fahrzeugen im Kommando»
– Genehmigung der Einsätze zugunsten der Gemeinschaft 2022

Gemäss § 8 der Satzungen der Zivilschutzorganisation aargauSüd unterliegen Budget und Rechnungen, Verpflichtungskredite, Erlass und Änderung von Reglementen sowie Satzungsänderungen dem fakultativen Referendum. Gestützt auf § 77a des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) werden die entsprechenden Beschlüsse der Volksabstimmung unterbreitet, wenn dies 5% beziehungsweise 1500 Stimmberechtigte oder die Gemeinderäte von einem Viertel der Verbandsgemeinden innert 60 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, verlangen.

Teufenthal, 11. Mai 2021
Vorstand ZSO aargauSüd

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Dem Grundeigentümer Lukas Wehrle, 8810 Horgen, wurde das folgende Gerichtliche Verbot bewilligt:

Unberechtigten wird das Abstellen / Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück GB Kölliken, Grundbuchnummer 275, Hauptstrasse 24, verboten. Berechtigt sind nur die Mieter der jeweiligen gemieteten Abstellplätze. Das Parkieren von Fahrzeugen ausserhalb der markierten Parkplätze ist verboten.
Widerhandlungen werden auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft.

Zofingen, 25. November 2020
Der Gerichtspräsident

Gemäss Art. 260 ZPO kann jede Person, die das Verbot nicht anerkennen will, innert einer Frist von 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache erheben. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbotes gegenüber der einsprechenden Person kann beim Gericht Klage erhoben werden

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Der Vorstand der Zivilschutzorganisation aargauSüd hat an seiner Sitzung vom 25. November 2020 folgende Beschlüsse abschliessend gefasst:

1. Genehmigung Protokoll vom 24. Juni 2020

2. Statusbericht zur Erfolgsrechnung 2020

3. Beschaffung DMR-Funkgeräte

4. Handbuch «Gewerbeausstellung», «Anlagenkonzept», «Materialkonzept»

5. Gemeinsame Übung RFO/ZSO mit Gemeinden

Gemäss § 8 der Satzungen der Zivilschutzorganisation aargauSüd unterliegen Budget und Rechnungen, Verpflichtungskredite, Erlass und Änderung von Reglementen sowie Satzungsänderungen dem fakultativen Referendum. Gestützt auf § 77a des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) werden die entsprechenden Beschlüsse der Volksabstimmung unterbreitet, wenn dies 5% beziehungsweise 1500 Stimmberechtigte oder die Gemeinderäte von einem Viertel der Verbandsgemeinden innert 60 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, verlangen.

Teufenthal, 8. Dezember 2020
Vorstand

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Dem Grundeigentümer Marcel Bertschi, 5054 Kirchleerau, wurde das folgende Gerichtliche Verbot bewilligt:

Unberechtigten wird das Befahren und Abstellen mit und von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft Kirchleerau / 943 verboten. Berechtigt sind ausschliesslich Bewohner und Besucher der Liegenschaft Kirchleerau / 809 und 373 (Angehörige Forstwirtschaft).
Widerhandlungen werden auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Das Verbot ist auf 20 Jahre nach seinem Erlass befristet.

Zofingen, 16. September 2020
Der Gerichtspräsident

Gemäss Art. 260 ZPO kann jede Person, die das Verbot nicht anerkennen will, innert einer Frist von 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache erheben. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbotes gegenüber der einsprechenden Person kann beim Gericht Klage erhoben werden.

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Das Regionale Betreibungsamt Oberentfelden bringt am Freitag, 11. September 2020, 15.00 Uhr, im Gemeindehaus Oberentfelden, 4. Stock, Konferenzsaal, das nachstehende Grundstück öffentlich zur Steigerung:

Liegenschaft Unterentfelden, Grundstück-Nr. 154, Plan-Nr. 31
Gebäude 103 m², Gartenanlage, 599 m², Einfamilienhaus mit Garage, Neufeldstrasse 17, 5035 Unterentfelden
Dominiertes Grundstück: LIG Unterentfelden, Grundstück-Nr. 150 (Strasse/Weg), Anteil unbekannt

Betreibungsamtliche Schätzung: Fr. 548’000.–

Die Liegenschaft Neufeldstrasse 17 liegt an ebener, ruhiger und doch zentrumsnaher Wohnlage in Unterentfelden. Die Haltestelle der WSB ist ca. 400 m entfernt. Ab dieser Haltestelle erreicht man den Bahnhof Aarau in 6 Minuten. Der SBB-Bahnhof Oberentfelden ist knapp 2 km und der Autobahnanschluss Aarau-West rund 5 km entfernt.

Der Ersteigerer hat unmittelbar vor dem Zuschlag eine Anzahlung von Fr. 55’000.–, die vollumfänglich an den Kaufpreis angerechnet wird, sowie einen Vorschuss für die Kosten der Eigentumsübertragung von Fr. 5’000.– in bar oder mittels eines von einer Schweizer Bank an die Order des Regionalen Betreibungsamtes Oberentfelden ausgestellten Checks bzw. durch ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen eines anerkannten, solventen Kreditinstituts zu leisten (BGE 128 III 468). Die Anzahlung kann auch beim Betreibungsamt im Voraus mittels Überweisung (Postkonto 50-10452-3 lautend auf Regionales Betreibungsamt 5036 Oberentfelden, Zahlungszweck: Anzahlung LIG Reischmann) oder bis zum Maximalbetrag von Fr. 100’000.– in bar hinterlegt werden.

Die Verwertung erfolgt auf Verlangen des Grundpfandgläubigers im 1. Rang.

Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16.12.1983 aufmerksam gemacht.

Das Steigerungsobjekt kann nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 062 737 51 94) besichtigt werden. Weitere Informationen finden Sie auch unter www.betreibungsamt-ag.ch.

Im Übrigen wird auf die Steigerungsbedingungen verwiesen.

5036 Oberentfelden, 6. August 2020
Regionales Betreibungsamt Oberentfelden

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Der Grundeigentümerin Immobiliengesellschaft IMMOSIP AG, 8001 Zürich, wurde das folgende Gerichtliche Verbot an der Wolfgrubenstrasse 22 A/B in 5742 Kölliken, bewilligt:

Verboten ist das Abstellen und insbesondere das Parkieren das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück LIG Kölliken / 1384. Parkieren dürfen ausschliesslich Besucher. Widerhandlungen werden auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Das Verbot ist auf 20 Jahre nach seinem Erlass befristet.

Zofingen, 25. Juni 2020
Der Gerichtspräsident

Gemäss Art. 260 ZPO kann jede Person, die das Verbot nicht anerkennen will, innert einer Frist von 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache erheben. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbotes gegenüber der einsprechenden Person kann beim Gericht Klage erhoben werden.

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Der Gemeinderat Schöftland lädt am 5. September 2020 zum Dialog ein Medienmitteilung vom 7. Juli 2020

Die Teiländerung Nutzungsplanung Mühleareal / Hegmatte in Schöftland hat bereits die öffentliche Mitwirkung durchlaufen. Die Eingaben wurden − wie in der AZ zu lesen war − geprüft und flossen in den Entwurf ein. Als Abschluss der öffentlichen Mitwirkung lädt der Gemeinderat nun alle Schöftlerinnen und Schöftler herzlich zum direkten Dialog ein.

Die Veranstaltung findet statt am 5. September 2020 von 10 bis 12 Uhr in der Dreifachturnhalle.Die Zahl der Teilnehmenden ist auf Grund der Bedingungen unter Corona begrenzt. Bei einer sehr grossen Anzahl Anmeldungen findet deshalb die Veranstaltung ein zweites Mal statt, nachmittags von 13 bis 15 Uhr.

Aus organisatorischen Gründen bittet der Gemeinderat um eine Anmeldung per Mail an info@schoeftland.ch oder Telefon 062 739 12 22.

Worum geht es?

Der Betrieb der AVA wird für die nächsten Generationen gesichert.
Die Aargau Verkehr AG (AVA) betreibt bis heute mitten in der Gemeinde Schöftland umfangreiche Depot- und Werkstattanlagen. Nun ist sie auf einen neuen Standort angewiesen, um ihrem Bundesauftrag gerecht zu werden und die langfristig benötigten Kapazitätssteigerungen realisieren zu können. Umfangreiche, breit abgestützte Evaluationen haben gezeigt, dass sich der Standort am Rand der Hegmatte für den Bau der Depot- und Werkstattanlagen am besten eignet. Die vorgeschlagene Teiländerung Nutzungsplanung Mühleareal / Hegmatte basiert auf den Resultaten eines langen Prozesses in Zusammenarbeit der AVA, des Kantons Aargau und der Gemeinde Schöftland. Alle drei Partner erachten die vorgesehene Teiländerung der Nutzungsplanung als grosse Chance für die Gemeinde und die Region.

Die Industriebrache mitten im Dorf soll umgenutzt und entwickelt werden.
Der Gemeinde Schöftland bietet sich nach dem Wegzug der AVA aus dem Zentrum die Gelegenheit, die nicht mehr benötigten Infrastrukturbauten der Bahn und die ungenützten Getreidesilos in unmittelbarer Nähe von Schloss und Kirche abzubrechen und das Mühleareal neu zu entwickeln.

Der Flächenbezug in der Hegmatte wird mit einer Aufwertung verbunden.
An den Eingriff in der Hegmatte stellt die Gemeinde hohe ökologische Ansprüche. Von den 11 ha Fläche der Hegmatte benötigt die AVA für ihre Anlagen rund 2 ha. Zusätzlich wird rund 1 ha zum ökologischen Ausgleich als Naturschutzzone entlang der Suhre festgesetzt. Von dieser Naturschutzzone als Ergänzung zum Erholungsraum entlang der Suhre werden insbesondere auch die Schöftlerinnen und Schöftler profitieren.

Wie geht es weiter?
Im Anschluss an die Veranstaltung werden die Unterlagen für die öffentliche Auflage bereinigt, die im Herbst 2020 erfolgt. Im März 2021 wird an einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung (gemäss Covid-19-Verordnung) die Teiländerung Nutzungsplanung zur Abstimmung gebracht. Vorgängig zur Teiländerung wird auch über die Initiativen abgestimmt. Im Anschluss an die ausserordentliche Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung soll die Einreichung zur Genehmigung an den Kanton erfolgen.

Am 1. Januar 2019 ist die Änderung des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 in Kraft getreten. Gemäss § 3 Abs. 3 AWaG erlässt der Kanton flächendeckend für den gesamten Kanton Aargau einen rechtsverbindlichen Waldgrenzenplan. Bestockungen ausserhalb des festgelegten Waldareals gelten nicht als Wald.

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Die Mitglieder der Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) unterstützen den Antrag des Regierungsrats einstimmig, den Überschuss von 228,5 Millionen Franken in die Ausgleichsreserve einzulegen.

Die Kommission war sich einig, dass der Kanton Aargau damit den nötigen Handlungsspielraum erhält, um auf die Folgen der Coronavirus-Pandemie flexibel reagieren zu können.

Im Ingress zur Botschaft legt der Regierungsrat dar, dass in der ursprünglichen Planung vorgesehen gewesen sei, den Überschuss für die Abtragung von Schulden einzusetzen. Aufgrund der Coronavirus-Pandemie entschied sich der Regierungsrat kurzfristig, die Einlage in die Ausgleichsreserve zu beantragen. Aufgrund der Kurzfristigkeit konnte der Aufgabenbereichsbericht nicht mehr angepasst werden.

Die KAPF liess sich im Rahmen der Sitzung detailliert über die angepassten Zahlen informieren. Die entsprechenden Details liegen dem Grossen Rat für seine Entscheidungsfindung ebenfalls vor. Die Berichte der 43 Aufgabenbereiche waren in der Kommission unbestritten. Mit der Botschaft beantragt der Regierungsrat die Abschreibungen von 24 Vorstössen sowie die Aufrechterhaltungen von 113 Vorstössen.

Während die beantragten Aufrechterhaltungen unbestritten waren, wird die Aufrechterhaltung von fünf zur Abschreibung beantragten Vorstössen beantragt. Die Anträge in der Sammelvorlage für Verpflichtungskredite und Nachtragskredite 2020, I. Teil, wurden allesamt einstimmig gutgeheissen.

Die Beratung des Jahresberichts 2019 sowie der Sammelvorlage für Verpflichtungskredite und Nachtragskredite 2020, I. Teil, im Grossen Rat findet voraussichtlich am 16. Juni statt.

Kanton Aargau

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Bauprojekt: Strassenlärm-Sanierungsprojekt K 244 und K 469 bestehend aus folgenden Teilprojekten:

  • Gewährung von Erleichterungen bei 56 Liegenschaften und 2 unbebauten, erschlossenen Parzellen
  • Einbau bzw. Rückerstattung von Ersatzmassnahmen (Schallschutzfenster, Schalldämmlüfter) bei 18 Liegenschaften im Innerort

Das Strassenlärm-Sanierungsprojekt mit ausführlicher Aufforderung zur Rechtsanmeldung liegt gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) während 30 Tagen, vom 18. Mai 2020 bis 16. Juni 2020, im Stadtbüro Aarau (Rathausgasse 1, 5000 Aarau) öffentlich auf und ist während der Öffnungszeiten einsehbar. Zusätzlich sind die Auflageakten während der Auflagezeit auf der Homepage der Stadt Aarau (www.aarau.ch) elektronisch einsehbar.

Eine Orientierung wird aufgrund der aktuellen Corona-Situation nicht durchgeführt. Bei Fragen zur öffentlichen Auflage und zum rechtlichen Gehör gibt Ihnen der Projektleiter Bruno Barresi (Telefon 062 835 36 58) gerne Auskunft.

Einwendungen gegen das Strassenlärm-Sanierungsprojekt sind während der Auflagefrist schriftlich an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Sektion Lärmsanierung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Im Einwendungsverfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Aarau, 7. Mai 2020
Departement Bau, Verkehr und Umwelt,
Abteilung Tiefbau/Sektion Lärmsanierung

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Am 1. Januar 2019 ist die Änderung des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 in Kraft getreten. Gemäss § 3 Abs. 3 AWaG erlässt der Kanton flächendeckend für den gesamten Kanton Aargau einen rechtsverbindlichen Waldgrenzenplan. Bestockungen ausserhalb des festgelegten Waldareals gelten nicht als Wald.

Gegen den Waldgrenzenplan gingen bezüglich einer Bestockung auf den Parzellen Nr. 135 und Nr. 680 (Uerkheim) zwei Einsprachen ein, welche durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gutgeheissen werden. Die Bestockung erfüllt die Waldkriterien nicht und zählt nicht zum Waldareal.

Gegen diesen Einspracheentscheid kann während 30 Tagen vom 7. Mai bis 5. Juni 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, erhoben werden. Allfällige Beschwerden sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Vorbehalten bleibt Art. 46 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991.

Wer es unterlässt, Beschwerde zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten. Gemäss § 33a Abs. 4 AWaG haben Einsprachen und Beschwerden gegen den Erlass des Waldgrenzenplans nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit sie die Rechtmittelinstanz gewährt.

Aarau, 5. Mai 2020
Departement Bau, Verkehr und Umwelt,
Abteilung Wald