Gerichtliches Verbot

Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern hat am 27. Januar 2015, nach Einsicht in das Gesuch der Nestor Immobilien AG, Löwenstrasse 51, 8001 Zürich, in Anwendung der Art. 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) erkennt:

Unberechtigten ist das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück an der Obstgartenstrasse 5, 8910 Affoltern am Albis, Grundregister Blatt 1595, Kat.-Nr. 6809, untersagt. Zuwiderhandlungen werden mit einer Busse von maximal Fr. 500.– bestraft.

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).

Affoltern am Albis, 20. März 2015

Gemeindeammannamt Affoltern a.A.

R. Günthardt, Gemeindeammann

 

Gerichtliches Verbot

Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern hat am 27. Januar 2015, nach Einsicht in das Gesuch der Nestor Immobilien AG, Löwenstrasse 51, 8001 Zürich, in Anwendung der Art. 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) erkennt:

Unberechtigten ist das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück an der Obstgartenstrasse 5, 8910 Affoltern am Albis, Grundregister Blatt 1595, Kat.-Nr. 6809, untersagt. Zuwiderhandlungen werden mit einer Busse von maximal Fr. 500.– bestraft.

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).

Affoltern am Albis, 20. März 2015

Gemeindeammannamt Affoltern a.A.

R. Günthardt, Gemeindeammann

 

Gerichtliches Verbot

Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern hat am 27. Januar 2015, nach Einsicht in das Gesuch der Nestor Immobilien AG, Löwenstrasse 51, 8001 Zürich, in Anwendung der Art. 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) erkennt:

Unberechtigten ist das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück an der Obstgartenstrasse 5, 8910 Affoltern am Albis, Grundregister Blatt 1595, Kat.-Nr. 6809, untersagt. Zuwiderhandlungen werden mit einer Busse von maximal Fr. 500.– bestraft.

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).

Affoltern am Albis, 20. März 2015

Gemeindeammannamt Affoltern a.A.

R. Günthardt, Gemeindeammann

 

Gerichtliches Verbot

Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern hat am 27. Januar 2015, nach Einsicht in das Gesuch der Nestor Immobilien AG, Löwenstrasse 51, 8001 Zürich, in Anwendung der Art. 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) erkennt:

Unberechtigten ist das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück an der Obstgartenstrasse 5, 8910 Affoltern am Albis, Grundregister Blatt 1595, Kat.-Nr. 6809, untersagt. Zuwiderhandlungen werden mit einer Busse von maximal Fr. 500.– bestraft.

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).

Affoltern am Albis, 20. März 2015

Gemeindeammannamt Affoltern a.A.

R. Günthardt, Gemeindeammann