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Der Grundeigentümerin SFP Retail AG, 8008 Zürich, wurde das folgende Gerichtliche Verbot bewilligt:

«Unberechtigten ist das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft Hauptstrasse 45, 5742 Kölliken, Grundstück Nr. 2276, verboten.
Berechtigt sind unter Einhaltung der ausgeschilderten Parkordnung
– Dienstbarkeitsberechtigte
– Mieter auf den ihnen vertraglich zugewiesenen Parkflächen
– Besucher der bestehenden Läden, während der Öffnungszeiten auf den Besucherparkplätzen für maximal 1½ Stunden. Blaue Parkscheibemuss gut sichtbar im Auto deponiert werden.

Widerhandlungen werden auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Das Verbot ist auf 20 Jahre nach seinem Erlass befristet.

Zofingen, 20. September 2021
Der Gerichtspräsident»

Gemäss Art. 260 ZPO kann jede Person, die das Verbot nicht anerkennen will, innert einer Frist von 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache erheben. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbotes gegenüber der einsprechenden Person kann beim Gericht Klage erhoben werden.