Gerichtliches Verbot

Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Affoltern hat am 23. März 2015 nach Einsicht in das Gesuch der Gemeinde Hausen am Albis, 8915 Hausen am Albis, in Anwendung von Art. 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verfügt:
Unberechtigten ist das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf den gekennzeichneten Besucherparkplätzen an der Weidstrasse beim Friedhof Weid, 8915 Hausen am Albis, Kat.-Nr. 3034, untersagt. Zuwiderhandlungen werden mit einer Busse von maximal Fr. 200.– bestraft.
Als Berechtigte gelten ausschliesslich die Besucher des Friedhofs Weid während einer maximalen Parkzeit von vier Stunden.
Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO)
Hausen am Albis, 17. April 2015
Gemeindeammannamt Hausen a. A.
V. Moroff, Gemeindeammann