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Am Sonntag, 26. September 2021 findet in Reitnau der 1. Wahlgang für die Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden für die Amtsperiode 2022/2025 statt. Folgende Behördenmitglieder sind zu wählen:
– 5 Mitglieder des Gemeinderates (inkl. Gemeindeammann und Vizeammann)
– 3 Mitglieder der Finanzkommission
– 3 Mitglieder und 1 Ersatzmitglied der Steuerkommission
– 2 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder des Wahlbüros
Sofern im 1. Wahlgang nicht alle Behörden und Kommissionen vollständig besetzt werden können, wird am 28. November 2021 ein 2. Wahlgang durchgeführt.

Anmeldeverfahren
Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten der Gemeinde Reitnau zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d.h. bis am Freitag, 13. August 2021, 12.00 Uhr, einzureichen. Das erforderliche Anmeldeformular kann bei der Gemeindekanzlei Reitnau bezogen werden. Dem Wahlvorschlag sind ein Wahlfähigkeitsausweis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen. Die Namen der Vorgeschlagenen werden allen Stimmberechtigten mit einem dem Wahlmaterial beigelegten Informationsblatt bekannt gegeben. Im ersten Wahlgang kann, gemäss § 30 Abs 1 (GPR), jeder wahlfähige Stimmberechtigte als Kandidat Stimmen erhalten.

Gemeinderatswahlen
Für den Gemeinderat sowie Gemeindeammann und Vizeammann ist im ersten Wahlgang eine stille Wahl ausgeschlossen (§ 30b GPR). Eine Urnenwahl findet in jedem Fall statt. Die fünf Mitglieder des Gemeinderates und Gemeindeammann/ Vizeammann werden in einem Wahlgang gewählt. Eine Person kann als Gemeindeammann oder Vizeammann nur gültige Stimmen erhalten, wenn sie gleichzeitig als Gemeinderat gewählt wird (§ 27a Abs. 2 GPR).

Stille Wahlen
Sind für Finanzkommission, Steuerkommission sowie für die Mitglieder des Wahlbüros weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen (Dienstag, 24. August 2021) angesetzt, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde bzw. vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30a GPR).

Wahlbüro Reitnau
Gemeindekanzlei Reitnau