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Am Sonntag, 26. September 2021, finden die Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2022–2025 statt.

Es werden gewählt:
– Gemeinderat (5)
– Gemeindeammann
– Vizeammann
– Finanzkommission (5)
– Wahlbüro (3) und Ersatzmitglieder (3)
– Steuerkommission (3) und Ersatzmitglied (1)
– Elektrizitäts- und Wasserkommission (3)
– Planungskommission (3)

Gemäss § 21b der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) sind Anmeldungen bei der Gemeindekanzlei Schöftland einzureichen. Die Anmeldung muss den Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr und den Heimatort sowie Angaben über Strasse und Hausnummer des/der Kandidaten/Kandidatin enthalten. Ferner ist die Partei oder die Gruppierung, welche einen/eine Kandidaten/ Kandidatin vorschlägt, anzugeben. Die Anmeldung muss zudem im Sinne von § 29a Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) von mindestens 10 stimmberechtigten Einwohnern oder Einwohnerinnen unterzeichnet. sein. Die erforderlichen Anmeldeformulare können auf der Gemeindekanzlei bezogen oder auf der Homepage www.schoeftland.ch heruntergeladen werden.
Dem Wahlvorschlag sind ein Wahlfähigkeitszeugnis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen (Bestandteil des Anmeldeformulars – bitte Wahlannahme unterzeichnen; Überprüfung der Wahlfähigkeit wird durch die Verwaltung nach erfolgter Eingabe vorgenommen).

Die Wahlvorschläge für Kandidaturen müssen mit sämtlichen formellen Erfordernissen bis spätestens am 44. Tag vor dem Hauptwahltag, d.h. bis Freitag, 13. August 2021, 12.00 Uhr, eingereicht werden. Nur die bis zu diesem Datum korrekt angemeldeten Kandidaturen können für das Informationsblatt (Wahlvorschlag) berücksichtigt werden, welches zusammen mit dem Wahlzettel den Stimmberechtigten zugestellt wird.

Diese Anmeldung ist jedoch keine Wählbarkeitsvoraussetzung. Weitere Kandidaturen sind bis zum Wahltag möglich. Diese werden den Stimmberechtigten vom Wahlbüro jedoch nicht mehr offiziell bekannt gegeben.

Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidat/ Kandidatin gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).

Gemeinderat und Gemeindeammann sowie Vizeammann werden in einem Wahlgang gewählt. Stimmen für den Gemeindeammann und den Vizeammann sind, unabhängig vom Ausgang der Wahl, gültig, wenn diese auf demselben Wahlzettel auch die Stimme als Mitglied des Gemeinderates erhalten (§ 27a Abs. 2 GPR). Bei den Gemeinderatswahlen sind im ersten Wahlgang keine stillen Wahlen möglich. Eine Urnenwahl findet in jedem Fall statt (§ 30b GPR).

Für Finanzkommission, Wahlbüro und Ersatzmitglieder, Steuerkommission und Ersatzmitglied, Elektrizitäts- und Wasserkommission sowie Planungskommission gilt ausserdem: Sind weniger oder gleich viele wählbare Kandidaten/Kandidatinnen vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl für gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30a GPR).

Schöftland, 18. Mai 2021
Wahlbüro