Am Sonntag, 26. September 2021 finden die Gesamterneuerungswahlen der Behörden und Kommissionen für die neue Amtsperiode 2022–2025 statt. Zu wählen sind:
– Gemeinderat (5 Mitglieder), Gemeindeammann, Vizeammann
– Finanzkommission (5 Mitglieder)
– Steuerkommission (3 Mitglieder, 1 Ersatzmitglied)
– Wahlbüro (2 Mitglieder, 2 Ersatzmitglieder)
Mit Annahme der kantonalen Abstimmungsvorlage vom 27. September 2020 über die Abschaffung der Aargauer Schulpflege ab 1. Januar 2022 entfällt eine Wiederwahl der Mitglieder der Schulpflege.
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis zum 44. Tag vor dem Wahltag, d.h. bis spätestens am Freitag, 13. August 2021, 12.00 Uhr, einzureichen. Die erforderlichen Formulare können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden (Tel. 062 737 16 16 / kanzlei@muhen.ch).
Kommt es am angekündigten Termin zu einer Urnenwahl, werden die Namen der Vorgeschlagenen den Stimmberechtigten mit einem dem Wahlmaterial beiliegenden neutralen Informationsblatt bekannt gegeben. Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang auch jede nicht angemeldete, in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).
Für die fünf Mitglieder des Gemeinderates, den Gemeindeammann und den Vizeammann ist im ersten Wahlgang eine stille Wahl von Gesetzes wegen ausgeschlossen (§ 30b GPR) und eine Urnenwahl findet in jedem Fall statt. Stimmen für den Gemeindeammann und Vizeammann sind, unabhängig vom Ausgang der Wahl, gültig, wenn diese bei gleichzeitig stattfindender Wahl von Gemeindeammann, Vizeammann und Gemeinderat auf demselben Wahlzettel auch die Stimme als Mitglied des Gemeinderates erhalten (§ 27a Abs. 2 GPR).
Werden für die Finanzkommission, die Steuerkommission und das Wahlbüro bis zum 44. Vortag weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde bzw. vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30a GPR).
Wahlbüro Muhen