Die Einwohnergemeindeversammlung hat am 14. September 2020 den positiven Beschluss für die Durchführung der Modernen Melioration in der Gemeinde Reitnau gefasst. Bis am 19. September 2020 dauerte die Referendumsfrist. Diese wurde nicht benutzt.
Wer mit dem Beizugsgebiet nicht einverstanden ist und während der öffentlichen Auflage der Vorplanung (25. September 2017 bis 24. Oktober 2017) ein eigenes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht hat bzw. eine Einwendung gegen den Meliorationsperimeter fristgerecht eingereicht hat, kann gegen den Einleitungsbeschluss der Modernen Melioration Reitnau nach der Publikation des Abstimmungsergebnisses Beschwerde erheben (§ 20 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau vom 13. Dezember 2011). Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der Gemeindekanzlei Reitnau eingesehen werden.
Die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, geführt werden. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation zu laufen. Die Beschwerdefrist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist
a. anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b. darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Auf eine Beschwerde, welche oben genannten Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Gemeindekanzlei Reitnau