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Nach Abschluss des Mitwirkungsverfahrens und der kantonalen Vorprüfung werden die Entwürfe gemäss § 24 Abs. 1 BauG öffentlich aufgelegt.

Die Entwürfe mit Erläuterungen und der Vorprüfungsbericht liegen vom 7. August bis 7. September 2020 auf der Gemeindekanzlei Reitnau auf und können während der Bürozeit eingesehen werden.

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erheben.

Die allfällige Berechtigung von Naturund Heimatschutz- sowie Umweltschutzorganisationen Einwendungen zu erheben, richtet sich nach § 4 Abs. 3 und 4 BauG. Einwendungen sind schriftlich beim Gemeinderat einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

Mit der Genehmigung des Gestaltungsplans im Dörfli wird für die im Plan festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 BauG).

Reitnau, 28. Juli 2020
Der Gemeinderat