Umbau Haltestelle Binzenhof, Bahnübergang (BUe) 145,
km 0.906
Betroffene Gemeinde
5000 Aarau
Gesuchstellerin
Aargau Verkehr AG (AVA), Hintere Bahnhofstrasse 85, 5001 Aarau
Gegenstand
Das vorliegende Auflageprojekt beinhaltet die Erhöhung der Perronanlage auf P32 auf einer Länge von 120 m. Die Perronanlage wird gemäss den Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) ausgeführt. Im Zuge der Perronerhöhung soll die Gleisgeometrie angepasst und der bestehende Fussgängerübergang inkl. Strassenquerung nach Norden in Richtung Stadt Aarau an den Anfang des Perrons verschoben werden. Die bestehenden Unterstände werden durch neue ersetzt. Die Randabschlüsse und der Strassenverlauf der Entfelderstrasse werden im Bereich der Haltestellen Binzenhof angepasst.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach Art. 18 ff des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742. 142. 1) und nach dem Bundesgesetz über Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 28. September 2020 bis
27. Oktober 2020 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei folgender Stelle eingesehen werden:
• Stadtbüro des Städtischen Rathauses
Stadtbauamt, Rathausgasse 1, 5000 Aarau
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert.
Einsprachen
Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) Partei ist.
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 18f Abs. 1 EBG). Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art.18f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35 – 37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Art 41 EntG.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.
Enteignungsbann
Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung getroffen werden (Enteignungsbann; Art. 42 EntG).
Aarau, 21. September 2020
Namens des Bundesamts für Verkehr (BAV)
Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt,
Abteilung für Baubewilligungen