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– Vorlage Nr. L-0231018.2, 132-kV-Leitung Kerzers – Rupperswil
– Vorlage Nr. L-0165474.7, L247 Neubuchs – Aarau: Netzanschluss neues UW Aarau


Betroffene Gemeinde
5000 Aarau

Gesuchstellerin
Axpo Grid AG, Parkstrasse 23, 5401 Baden (imNamen der Schweizerischen Bundesbahnen SBB)

Ort
Parzellen 5050, 5319, 5051, 62, 61 Koordinaten 2644954 / 1249576

Gegenstand
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 ff des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) und nach demBundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI).

Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen können vom 6. September 2021 bis 5. Oktober 2021 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei folgender Stelle eingesehen werden:
Stadtbüro des Städtischen Rathauses, Stadtbauamt Rathausgasse 1, 5000 Aarau

Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwal-tungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann während der Auflagefrist beimEidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG).

Enteignung
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Art. 42 bis 44 EntG zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davonMitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Innerhalb der Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltendma-chen. Diese sind im Wesentlichen:
a) Einsprachen gegen die Enteignung;
b) Begehren nach den Art. 7–10 EntG;
c) Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d) Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e) die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch dieMieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus demEntzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Aarau, 25. August 2021
Namens des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI)
Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen