Sie sind hier: Home > Amtliche Mitteilungen > Ordentliches Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz (EleG)

Vorlage Nr. S-0 177 088.1
Neubau Transformatorenstation Aarau NeumattstrasseMitte (BBA),Teil Eniwa

Vorlage Nr. S-0 177 089.1

Neubau Transformatorenstation Aarau Neumattstrasse Mitte (BBA), Teil Privat (Parzelle Nr. 4148)

Vorlage Nr. L-0 233 843.1

Neubau 16-kV-Kabel zwischen denTransformatorenstationenTSAANeumattstrasse und TS AANeumattstrasse Mitte


Betroffene Gemeinde
5000 Aarau

Gesuchstellerin
Eniwa AG, Industriestrasse 25, 5033 Buchs (AG)

Ort
Parzellen Nrn. 4148, 5083 Koordinaten: 2 647 430 / 1 250 186

Gegenstand
Die Transformatorenstationen dienen hauptsächlich der Stromversorgung von Ladesäulen inkl. der notwendigen Kabelleitungen. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 ff des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI).

Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen können vom 21. Februar 2022 bis 22. März 2022 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeitenbei folgender Stelle eingesehen werden:
• Stadtbüro des Städtischen Rathauses, Stadtbauamt, Rathausgasse 1, 5000 Aarau

Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann währendder Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben.Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG).

Enteignung
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Art. 42 bis 44 EntG zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Innerhalb der Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a) Einsprachen gegen die Enteignung;
b) Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG;
c) Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d) Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e) die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Aarau, 15. Februar 2022
Namens des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI)
Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen