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Vorlage Nr. S-0 177 083.1 – Transformatorenstation Steinig
VorlageNr. L-0 233 721.1 – 20-kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Hasel und Steinig


Betroffene Gemeinde: 5046 Schmiedrued

Gesuchstellerin: AEW Energie AG, Sägestrasse 6, 5600 Lenzburg

Ort: Parzellen Nrn. 402, 403, 404, 405, 408, 390, 352, 1389 Koordinaten 2 651 768 / 1 236 036

Gegenstand: Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 ff des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI).

Öffentliche Auflage: Die Gesuchsunterlagen können vom 28. März 2022 bis 11. Mai 2022 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei folgender Stelle eingesehen werden:
Gemeindekanzlei, Dorfstrasse 624, 5046 Schmiedrued

Einsprachen: Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kannwährend der Auflagefrist beimEidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vomweiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG).

Enteignung: Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Art. 42 bis 44 EntG zur Folge.Wird durch die Enteignung inMietund Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihrenMietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zumachen und den Enteigner über solcheMietund Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Innerhalb der Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a) Einsprachen gegen die Enteignung;
b) Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG;
c) Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d) Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e) die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Aarau, 21. März 2022
Namens des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI)
Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen