Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) wird folgendes Waldfahrverbot verschoben und geändert:
verfügende Behörde:
Gemeinderat Safenwil
Bahnhofstrasse 11
5745 Safenwil
Signalisationsverfügung
– Die Waldverbotstafel vom Höliweg, Signal Nr. 2.14, wird in die Kreuzung Höliweg-Talackerweg, Parzellen Nr. 850 und Nr. 826, verschoben. Zusätzlich wird der Hinweis «Zufahrt Höliweg 15, 26 und 28 gestattet» angebracht.
Einsprachen
Einsprachen gegen die Signalisationsverfügung sind innert 30 Tagen seit der Publikation vom 15. Juli 2022 bis 15. August 2022 bei der verfügenden Behörde einzureichen. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Gemeinde Safenwil