Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Entlang Strassen und öffentlichen Wegen gelten nachstehende Vorschriften der kantonalen Strassenabstandsverordnung:
•Mauern und Einfriedigungen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
•Pflanzen, Äste- und Blattwerk von Bäumen und Sträuchern dürfen bis in eine Höhe von 4,50 m nicht über Strassen- und Weggrenzen hinausragen; bei Rad-, Fuss- und Gehwegen bis in eine Höhe von 2,5 m.
•Morsche und dürre Bäume oder Äste sind zu beseitigen, wenn sie auf die Strasse stürzen könnten.
•Auf der Innenseite von Kurven sowie bei Strassenverzweigungen und Ausfahrten sind die erforderlichen Sichtbereiche freizuhalten. In diesen dürfen Pflanzen, Mauern und Einfriedigungen eine Höhe von0,8 m nicht überschreiten. Der Sichtbereich zwischen 0,8 m und 3,0 m ist immer freizuhalten. Dieser Vorschrift ist spezielle Aufmerksamkeit zu schenken.
Die Grundeigentümer werden aufgefordert, diese Bestimmungen – im Interesse einer ungehinderten Benützung der Verkehrsflächen und zur Gewährung der Verkehrssicherheit – dauernd zu beachten und ihren Pflichten nachzukommen; die nötigen Arbeiten sind bis spätestens 1. November 2014 auszuführen. Nach diesem Termin werden die Mängel gegen Kostenverrechnung durch die Gemeinde behoben oder in Auftrag gegeben, wobei jede Haftung für unfachgemässes Schneiden von Bäumen und Sträuchern abgelehnt werden muss.
Die Gemeinderäte danken für das Verständnis.
Affoltern am Albis, 14. Oktober 2014
Gemeinden des Bezirks Affoltern