Die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Strassen werden gebeten, Bäume und Sträucher dauerhaft so im Schnitt zu halten, dass sie den Verkehr nicht beeinträchtigen. Pflanzen dürfen nicht in den Strassenraum ragen.
Freihaltung Lichtraumprofil
Folgende Vorschriften sind zu beachten:
- Die Pflanzen dürfen die Parzellengrenze nur überragen, wenn die lichte Höhe von 4.50 m über Strassen und von 2.50 m über Gehwegen eingehalten wird.
- Bei Einmündungen und engen Kurven muss in einer Höhe zwischen 0.80 m und 3.00 m ein sichtfreier Raum gewährleistet sein.
- Strassenlampen, Verkehrssignale, Spiegel, Strassennamenschilder und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein.
- Damit die Strassenreinigungsarbeiten nicht behindert werden, müssen Rand- und Wassersteine von überhängenden Sträuchern und Bodendeckern freigehalten werden.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Eigentümer von sicht- und verkehrsbehindernden Bäumen und Sträuchern für allfällige Schäden haftbar gemacht werden können.
Für jeden Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit danken wir bestens.
Abteilung Bau Planung Umwelt