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Dritter Verkaufssonntag im Kanton Aargau geplant

Die Verkaufsgeschäfte dürfen bisher in der Adventszeit an zwei Sonntagen ihr Personal ohne Bewilligung beschäftigen. Der Regierungsrat legt diese Termine jeweils fest. Neu sollen die Gemeinden einen weiteren bewilligungsfreien Sonntagsverkaufstag bestimmen können. Die Anhörung zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Arbeitsrecht dauert bis zum 5. April 2024.

Der Regierungsrat legt für jedes Jahr zwei Tage für den Sonntagsverkauf in der Adventszeit fest, an denen die Verkaufsgeschäften ihr Personal ohne Bewilligung beschäftigen dürfen. Eine im Frühjahr 2023 überwiesene überparteiliche Motion des Grossen Rats verlangt, einen zusätzlichen bewilligungsfreien Tag ausserhalb der Adventszeit einzuführen, damit regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann.

Gemäss Vorschlag des Regierungsrats sollen die Gemeinden für das jeweilige Gemeindegebiet einen weiteren Sonntagsverkaufstag bestimmen können, ebenfalls bewilligungsfrei. Dazu ist eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Arbeitsrecht notwendig.

Flexible Lösung für regionale Wirtschaftsräume

Mit der Gesetzesänderung soll dem Bedürfnis entsprochen werden, wegen regionaler Anlässe einen Sonntagsverkaufstag auch ausserhalb der Adventszeit bestimmen zu können. So kann dieser bewilligungsfreie Verkaufstag auf einen beliebigen Sonntag festgelegt werden. Ausgenommen davon sind der Bundesfeiertag, die in der jeweiligen Gemeinde geltenden kantonalen Feiertage und die Adventszeit.

Die geplante Regelung lässt grundsätzlich mehr Raum für eine flexiblere Lösung, die auf die Verhältnisse der Regionen und einzelner Wirtschaftsräume zugeschnitten ist.

Das Anhörungsverfahren zur Gesetzesänderung läuft vom 5. Januar bis 5. April 2024. AG