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Ab 1. April gilt Lichtpflicht am Tag

Ab dem 1. April 2022 (kein Witz) müssen alle E-Bike-Lenkerinnen und -Lenker das Licht auch tagsüber einschalten. Aufgrund der Bestimmungen zum Tagfahrlicht genügt es, wenn das Licht tagsüber nur vorne eingeschaltet ist. Um besser gesehen zu werden, empfiehlt das Bundesamt für Strassen ASTRA aber, immer Vorder- und Rücklicht einzuschalten.

Die Ausrüstungsvorschriften für die Beleuchtungseinrichtungen bleiben unverändert. Bereits heute müssen an E-Bikes mindestens ein nach vorne weiss und ein nach hinten rot leuchtendes, ruhendes Licht fest angebracht sein. Bei schnellen E-Bikes muss diese Beleuchtung typengenehmigt sein. Als «fest angebracht» gelten auch Anstecklichter. Die Ausrüstung mit speziellen Tagfahrleuchten ist erlaubt, aber nicht vorgeschrieben.

Lichtpflicht gilt auf allen öffentlichen Verkehrsflächen
Die Lichtpflicht gilt auf allen öffentlichen Verkehrsflächen. Somit gilt die Lichtpflicht in der Regel auch auf Feldwegen oder Bike-Trails. Wer ohne Licht mit dem E-Bike unterwegs ist, kann mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von 20 Franken gebüsst werden.

Tachopflicht ab 1. April 2024
Nach dem 1. April 2024 dürfen schnelle E-Bikes nur noch mit einem Geschwindigkeitsmesser neu in Verkehr gesetzt werden. Bereits im Gebrauch stehende schnelle E-Bikes müssen bis 1. April 2027 mit einem Tacho nachgerüstet werden. Wer danach ohne Tacho fährt, kann mit einer Ordnungsbusse von 20 Franken belegt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Höchstgeschwindigkeiten, namentlich in Tempo 20- und Tempo 30-Zonen, eingehalten werden. Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, kann mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von 30 Franken gebüsst werden.