
12 von 30 Bankfilialen bleiben
Im Landanzeiger-Gebiet werden die NAB-Filialen in Buchs, Unterentfelden und Unterkulm am 22. November geschlossen, auch die Credit Suisse in Aarau geht an ihrem momentanen Standort zu und das per 30. November.
Seit 25. August steht fest, dass die Neue Aargauer Bank (NAB) als Marke verschwindet. Die Credit Suisse (CS) integriert die Regionalbank vollständig in den Mutterkonzern. Nun ist klar, welche Standorte im Aargau verschwinden. Neben den vier Filialen der CS in Aarau, Zofingen, Baden und Rheinfelden werden die heutigen NAB-Filialen Buchs, Unterentfelden, Unterkulm, Fislisbach, Möhlin, Mutschellen, Nussbaumen, Rothrist, Seengen, Sins, Spreitenbach, Villmergen, Wettingen und Bad Zurzach aufgelöst.
80 Prozent der CS-Belegschaft kommt aus der NAB
Wie viele Angestellte ihre Stelle verlieren, ist offen. «80 Prozent der künftigen CS-Belegschaft im Aargau wird aus NAB-Mitarbeitern bestehen», sagt Roberto Belci, der neue Chef der Credit Suisse Region Aargau gegenüber der «Aargauer Zeitung». Er nominierte auch die künftige Führungscrew der CS-Region Aargau. 17 der 20 Manager kommen von der ehemaligen NAB.
Auch bezüglich ihrer zahlreichen Sponsoring-Engagements schafft die CS Region Aargau Klarheit. Etliche Verträge sollen kurz vor der Verlängerung stehen oder eben erst verlängert worden sein, so wie das Sponsoring beim FC Aarau. Hingegen wird auf die Durchführung des NAB-Awards verzichtet. Dieser hätte wenige Tage vor dem Verschwinden des Namens NAB stattgefunden.

Innerhalb der fünftägigen Nachmeldefrist sind keine neuen Wahlvorschläge eingereicht worden. Als neues Mitglied der Finanzkommission wurde daher folgender vorgeschlagene Kandidat gemäss § 30a, Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) als in stiller Wahl gewählt erklärt:
Finanzkommission (1 Sitz)
Velimirovic, Dalibor, 1989, von Suhr AG, Obere Dorfstrasse 9,
SVP Suhr
Gegen diesen Wahlbeschluss kann gemäss §§ 66 ff. GPR bis am dritten Tag nach dieser Veröffentlichung beim Regierungsrat, 5001 Aarau, Beschwerde erhoben werden.
5034 Suhr, 15. September 2020
Wahlbüro Suhr
Umbau Haltestelle Binzenhof, Bahnübergang (BUe) 145,
km 0.906
Betroffene Gemeinde
5000 Aarau
Gesuchstellerin
Aargau Verkehr AG (AVA), Hintere Bahnhofstrasse 85, 5001 Aarau
Gegenstand
Das vorliegende Auflageprojekt beinhaltet die Erhöhung der Perronanlage auf P32 auf einer Länge von 120 m. Die Perronanlage wird gemäss den Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) ausgeführt. Im Zuge der Perronerhöhung soll die Gleisgeometrie angepasst und der bestehende Fussgängerübergang inkl. Strassenquerung nach Norden in Richtung Stadt Aarau an den Anfang des Perrons verschoben werden. Die bestehenden Unterstände werden durch neue ersetzt. Die Randabschlüsse und der Strassenverlauf der Entfelderstrasse werden im Bereich der Haltestellen Binzenhof angepasst.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach Art. 18 ff des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742. 142. 1) und nach dem Bundesgesetz über Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 28. September 2020 bis
27. Oktober 2020 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei folgender Stelle eingesehen werden:
• Stadtbüro des Städtischen Rathauses
Stadtbauamt, Rathausgasse 1, 5000 Aarau
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert.
Einsprachen
Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) Partei ist.
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 18f Abs. 1 EBG). Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art.18f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35 – 37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Art 41 EntG.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.
Enteignungsbann
Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung getroffen werden (Enteignungsbann; Art. 42 EntG).
Aarau, 21. September 2020
Namens des Bundesamts für Verkehr (BAV)
Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt,
Abteilung für Baubewilligungen
Der Gemeinderat hat am 21.9.2020 die Sondernutzungsplanung «Im Dörfli» (Gestaltungs- und Erschliessungsplan) gemäss § 25 Abs. 3 BauG in Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage beschlossen.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert 30 Tagen seit Publikation, d.h. bis längstens am 26.10.2020 (Poststempel) beim Regierungsrat des Kantons Aargau, 5001 Aarau, Beschwerde führen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 BauG sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist auf der Gemeindeverwaltung während den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der Einspracheentscheid des Gemeinderates ist beizulegen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden.
Mit der Genehmigung der Sondernutzungsplanung «Im Dörfli» wird für die in den Plänen festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 BauG).
Reitnau, 22.9.2020
Der Gemeinderat
Nach Abschluss des Mitwirkungsverfahrens und der kantonalen Vorprüfung werden die Entwürfe gemäss § 24 Abs. 1 BauG öffentlich aufgelegt.
Die Entwürfe und Erläuterungen und der Vorprüfungsbericht liegen vom 25. September 2020 bis am 26. Oktober 2020 auf der Gemeindeverwaltung auf und können während der Bürozeit eingesehen werden.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erheben. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 und 4 BauG sind ebenfalls berechtigt, Einwendungen zu erheben. Einwendungen sind schriftlich beim Gemeinderat einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Mit der Genehmigung der Nutzungsplanung und des Gestaltungsplans wird für die im Plan festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 BauG).
Schlossrued, 21. September 2020
Gemeinderat
Gestützt auf § 26 Abs. 2 Gemeindegesetz und § 26 Abs. 1 Gemeindeordnung werden folgende, anlässlich der Sitzung des Einwohnerrates der Stadt Aarau vom 21.9.2020 gefassten Beschlüsse veröffentlicht:
- Dem obligatorischen Referendum unterstehender Beschluss (Referendumsabstimmung am 29.11.2020):
Das Budget 2021 der Einwohnergemeinde Aarau wird mit einem Steuerfuss von 97% genehmigt. - Dem fakultativen Referendum unterstehende Beschlüsse (Ablauf der Referendumsfrist am 26.10.2020):
2.1. Die Produktegruppe 17 wird in «Öffentliche Gebäude und Betriebsliegenschaften» umbenannt unter gleichzeitiger, entsprechender Änderung des Anhangs zum WOSA-Reglement.
2.2. Die Produktegruppe 18 wird in «Vermietete Liegenschaften» umbenannt unter gleichzeitiger, entsprechender Änderung des Anhangs zum WOSAReglement.
2.3. Das Reglement über die Überbrückungshilfe im Kulturbereich wird gutgeheissen. Das genehmigte Reglement ist unter www.aarau.ch/politikverwaltung/ politik/einwohnerrat/sitzungen-einwohnerrat-2020.html/ 889 verfügbar oder kann bei der Stadtkanzlei bestellt werden.
2.4. Die Kreditabrechnung «Torfeld Süd, Industriestrasse Ost, Verlegung Schmutzwasserleitung, Entlastungsleitung» wird genehmigt.
2.5. Die Kreditabrechnung «Realisierung Erweiterung Schulanlage Gönhard (exkl. FuSTA)» wird genehmigt.
2.6. Die Kreditabrechnung «Provisorien Erweiterung Schulanlage Gönhard» wird genehmigt. - Abschliessend gefasste Beschlüsse:
3.1. Das Geschäft «Änderungen in der Produktegruppenstruktur der Stadt Aarau» wird an den Stadtrat zurückgewiesen.
3.2. Das Postulat «Digitale Stellvertreterregelung für Einwohnerräte» wird überwiesen.
3.3. Die dringliche Motion «Überbrückungs- und Nothilfe für Kulturschaffende in der Coronakrise» wird abgeschrieben.
3.4. Das dringliche Postulat «Aufnahme von geflüchteten Menschen aus dem Lager Moria (Lesbos, Griechenland)» wird überwiesen.
Wer gegen einen dem fakultativen Referendum unterstehenden Beschluss das Referendum ergreifen will, kann bei der Stadtkanzlei unentgeltlich eine Unterschriftenliste beziehen. Vor Beginn der Unterschriftensammlung ist die Unterschriftenliste bei der Stadtkanzlei zu hinterlegen. Für den Fristenlauf gilt die Publikation im Amtsblatt vom 24.9.2020.
Nachdem die Referendumsfrist unbenützt abgelaufen ist, sind sämtliche dem fakultativen Referendum unterstehenden Beschlüsse der Ortsbürgergemeindeversammlung vom
17. August 2020 in Rechtskraft erwachsen.
Oberentfelden, 22. September 2020
Gemeinderat
Mitwirkungsverfahren
Das Areal nördlich der Scheidgasse unterliegt gemäss Bauzonenplan der Gemeinde Kölliken einer Gestaltungsplanpflicht. Der Planungsbericht, die Sondernutzungsvorschriften sowie der Gestaltungsplan wurden in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen und dem Planteam S AG, Luzern, erarbeitet. Zu diesen Unterlagen findet vom
24. September bis 26. Oktober 2020
ein öffentliches Mitwirkungsverfahren im Sinne von § 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG) statt.
Der Planungsbericht, die Sondernutzungsvorschriften sowie der Gestaltungsplan liegen während der ordentlichen Bürozeiten bei der Abteilung Bau zur Einsichtnahme auf oder können auf www.koelliken.ch eingesehen werden.
Mitwirkungsbeiträge können von jedermann innert der Auflagefrist schriftlich beim Gemeinderat, Postfach 89,
5742 Kölliken, (gemeinderat@koelliken.ch) eingereicht werden.
Kölliken, 14. September 2020
Gemeinderat Kölliken
Bauherr: Janice Briner, Hölli 18, 5504 Othmarsingen
Bauobjekt: Umnutzung zu Verkaufslokal mit Café
Bauplatz: Dorfstrasse 13, Parzelle 390
Bewilligungen: Kantonale Zustimmung
Bauherr: Zarra Angelo und Maschio Deborah, Brauereiweg 3, 5033 Buchs AG
Bauobjekt: Gartengestaltung
Bauplatz: Trieschweg 12, Parzelle 29
Bauherr: Sommerhalder Marco, Staffeleggweg 2, 5033 Buchs AG
Bauobjekt: Teich mit Gartengestaltung
(nachträgliches Baugesuch)
Bauplatz: Staffeleggweg 2, Parzelle 17
Bauherr: Miftari Januz und Fiknete, Lenzburgerstrasse 43,
5033 Buchs AG
Bauobjekt: Umnutzung Laden EG in Therapie,
Laden UG in Coiffeur
Bauplatz: Lenzburgerstrasse 43, Parzelle 704
Zusatzgesuch: BVU
Bauherr: Sunrise Communications AG, Thurgauerstrasse 101b, 8152 Glattpark (Opfikon)
Swiss Towers AG, Thurgauerstrasse 136, 8152 Opfikon
Bauobjekt: Neubau Mobilfunkanlage
Bauplatz: Bresteneggstrasse 5, Parzelle 188 Zusatzgesuch: BVU