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Neue Polizeigesetz ab 1. Juli in Kraft

Der Regierungsrat hat beschlossen, dass das neue Polizeigesetz am 1. Juli 2021 zeitgleich mit den neuen Verordnungen in Kraft treten wird. Die Höhe der Litteringbusse beträgt weiterhin 300 Franken.

Der Grosse Rat hat im Dezember 2020 die Revision des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) beschlossen. Nachdem die Referendumsfrist zwischenzeitlich unbenutzt verstrichen ist, setzt der Regierungsrat die neuen Bestimmungen auf den 1. Juli 2021 in Kraft. Schwerpunkte der Änderung des Polizeigesetzes sind: Rechtliche Verankerung des Bedrohungsmanagements sowie neue Massnahmen aus diesem Themenbereich. – Anpassung diverser polizeilicher Massnahmen an die Rechtsprechung des Bundesgerichts. – Verbesserung des Rechtsschutzes gegen polizeiliche Massnahmen. – Angleichung der Bestimmungen des Polizeigesetzes an den interkantonalen Standard. Mit einer gleichzeitig beschlossenen Fremdänderung des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) wird dem Regierungsrat die Kompetenz eingeräumt, neben Polizeiorganen neu auch weitere Behörden zur Erhebung von Ordnungsbussen zu ermächtigen.

Polizeiverordnung
Die heute in diversen Erlassen geregelten polizeirechtlichen Verordnungsbestimmungen werden in der neu erlassenen Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) zusammengezogen. In dieser neuen Verordnung werden auch die aufgrund der Änderung des Polizeigesetzes erforderlichen neuen Verordnungsbestimmungen erlassen.

Aufgrund des Erlasses der Polizeiverordnung kann der Regierungsrat acht bestehende Verordnungen aufheben. Deren Bestimmungen werden, soweit sie aus heutiger Sicht noch als erforderlich und zeitgemäss beurteilt worden sind, in die Polizeiverordnung übernommen. Wesentliche Anpassungen an den geltenden Bestimmungen wurden in folgenden Bereichen vorgenommen: Modernisierung des Disziplinarwesens der Kantonspolizei und Ausweitung der bislang für die Kantonspolizei geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf die Regionalpolizeien.

Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren
Gemäss der totalrevidierten Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren (OBVV) dürfen weiterhin hauptsächlich die Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei und der Regionalpolizeien Ordnungsbussen erheben.

Wie bis anhin dürfen Mitarbeitende von privaten Sicherheitsdiensten ausschliesslich im Auftrag von Gemeinden Ordnungsbussen im ruhenden Verkehr (Kontrolle von Parkverboten) ausstellen.

Neu dürfen auch weitere Behördenvertreterinnen und Behördenvertreter unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Ordnungsbussen erheben. Konkret werden Hilfskräfte gemäss § 22 des Dekrets über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) sowie Reservatsaufseherinnen und -aufseher gemäss Art. 11 der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) ermächtigt, gewisse Ordnungsbussen zu erheben.

Zudem werden einige neue Straftatbestände des kantonalen Rechts dem Ordnungsbussenverfahren unterstellt. Dies gilt beispielsweise für Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Wegweisungen und Fernhaltungen. Ein solches Verhalten kann künftig mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von 100 Franken geahndet werden.
Schliesslich hat der Regierungsrat aufgrund der Rückmeldungen im Rahmen der Anfang 2021 durchgeführten Anhörung der Gemeinden und Gemeindeverbände beschlossen, dass die Höhe der Ordnungsbusse bei Verstössen gegen das Litteringverbot weiterhin 300 Franken beträgt.