Sie sind hier: Home > News > Rechtsänderungen per 1. Januar

Rechtsänderungen per 1. Januar

Am 1. Januar 2021 treten verschiedene neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen für das Jahr 2021 betreffen unter anderem die Vollziehungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsrecht, das Spitalgesetz, die neue Verordnung über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen sowie die Gastgewerbeverordnung.

Aufgrund einer Motion im Grossen Rat wurde die Meldepflicht für ausländische Sozialhilfebeziehende neu geregelt. Es wurden Schwellenwerte definiert, ab welchen eine Prüfung ausländerrechtlicher Massnahme durch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) erfolgt. Die Einzelheiten der Meldepflicht sind in einer Weisung festgelegt. Mit der Verordnungsänderung wurde das Digitalisierungsvorhaben «Meldewesen ausländische Sozialhilfebeziehende» umgesetzt. Die Übermittlung der Meldungen an das MIKA erfolgt neu elektronisch.

Änderung Spitalgesetz
Mit der Änderung des Spitalgesetzes (SpiG) werden vier dringliche, kostendämpfende und aufgrund der vorgängig durchgeführten Anhörung zur Totalrevision des SpiG politisch unbestrittene Massnahmen umgesetzt. Die wichtigsten Änderungen betreffen die neue gesetzliche Grundlage zur Förderung der intermediären Angebote in der Psychiatrie und die Möglichkeit zur Durchführung von bewilligten Pilotprojekten, bei welchen nach vorgängiger Bewilligung von den geltenden kantonalen Bestimmungen abgewichen werden darf. Daneben werden mit der Änderung des SpiG klare Regeln für die Abgeltung der Gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWL) aufgestellt, die Spitalsteuer gestrichen und in die ordentliche Kantonssteuer überführt.

Neue Verordnung zu den gemeinwirtschaftlichen Leistungen
In der Verordnung über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWLV) werden in einem Katalog jene Leistungen aufgelistet, welche vom Kanton abgegolten werden können. Die GWLV enthält auch bereits die Pauschalen respektive die Bemessungskriterien für die Höhe der jeweiligen Abgeltungen. Dies jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Grosse Rat dem dafür notwendigen Budget jeweils zustimmt. Schliesslich ist ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, dass einzelne GWL ausgeschrieben werden können, wenn damit das Ziel einer wirtschaftlichen Leistungserbringung erreicht werden kann.

Neue Regeln zum Wirten ohne Fähigkeitsausweis
Neu sind messbare Kriterien als Ausnahmen für das Wirten ohne Fähigkeitsausweis ausschlaggebend. Für das vorübergehende Wirten ohne Fähigkeitsausweis gelten neue Regelungen. Auch wurde das Anerkennungsverfahren für gleichwertige Ausbildungen zum Aargauer Fähigkeitsausweis vereinfacht und es wird eine Alternative zur Selbstdeklaration des Spirituosenumsatzes eingeführt.

Geldspielgesetz/Geldspielverordnung
Am 1. Januar 2019 trat das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) in Kraft. Aufgrund dessen wurde im Kanton Aargau ein neues Geldspielgesetz verabschiedet, welches das geltende Lotteriegesetz aus dem Jahr 1838 sowie das geltende Spielbetriebsgesetz aus dem Jahr 2000 ersetzt. Die meisten bisherigen Regelungen im Bereich der Bewilligung von Geldspielen wurden übernommen. Mit dem kantonalen Geldspielgesetz sind neu kleine Pokerturniere zugelassen. Deren Bewilligung wird in der neuen Geldspielverordnung geregelt. Mit einem Bewilligungsgesuch müssen Massnahmen zur Spielsuchtprävention eingereicht werden und Personen unter 18 Jahren ist die Teilnahme nicht gestattet. Die Bewilligung wird durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres erteilt. Grossspiele und damit auch die Bewilligungen von Geldspielautomaten sind neu von der interkantonalen Behörde zu bewilligen. Das neue aargauische Geldspielgesetz sowie die Geldspielverordnung treten per 1. Januar in Kraft. Ausserdem tritt der Aargau dem Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat und der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen bei.

Neuerungen im Bereich der Quellenbesteuerung
Bereits am 19. November 2019 revidierte der Grosse Rat im Rahmen der Änderungen des Steuergesetzes auch Bestimmungen zur Quellensteuer und passte diese dem neuen Bundesrecht an. Diese bundes- und kantonsrechtlichen Änderungen erforderten auch eine Anpassung der kantonalen Quellensteuerverordnung. Mit der vorliegenden Revision wird insbesondere eine Gleichbehandlung von quellenbesteuerten Personen ermöglicht, indem diese neu auch eine nachträgliche ordentliche Veranlagung verlangen können.

Alle Rechtsänderungen und neuen Erlasse im Überblick
www.ag.ch