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Schusswaffeneinsatz mit tödlichem Ausgang:  Staatsanwaltschaft stellt Verfahren gegen Aargauer Polizisten ein

Nach einer tödlichen Schussabgabe eines Aargauer Kantonspolizisten auf einen 68-jährigen Mann während eines gefährlichen Polizeieinsatzes im November 2022 in Suhr, gibt die zuständige Staatsanwaltschaft das Ende der Untersuchung und die Einstellung des Verfahrens bekannt.

Im November 2020 erhielt die Kantonspolizei einen Notruf, wonach in Suhr ein Mann mit Suizid drohe. Vor Ort gestaltete sich der Kontakt mit dem selbstgefährdenden 68-Jährigen für die Polizisten als schwierig, schreibt die Staatsanwaltschaft Aargau am Montag in einer Mitteilung. Der Mann hielt ein Messer in der Hand und sprach Drohungen gegen die Polizisten aus. Auch zeigte sich der Mann, der der Polizei bereits von anderen Vorfällen her bekannt war, nicht gesprächsbereit und ging in keiner Weise auf die Deeskalationsversuche der Beamten ein.

Kurze Zeit später ging er mit dem Messer unvermittelt auf die Einsatzkräfte los. Um den lebensgefährlichen Angriff zu stoppen, machte die Polizei mehrfach von der Schusswaffe Gebrauch. Dabei erlitt der Mann tödliche Verletzungen. Die umgehend eingeleiteten Reanimationsversuche konnten ihn nicht retten und der 68-Jährige verstarb noch am Einsatzort.

Wie in diesen Situationen üblich, wird das Vorgehen der Polizei während des Einsatzes von Amtes wegen untersucht. Die Staatsanwaltschaft leitet hierzu ein entsprechendes Verfahren wegen vorsätzlicher Tötung ein und stellt Fragen zum Schusswaffeneinsatz und dessen Verhältnismässigkeit. Ebenfalls üblich ist das Einsetzen eines ausserordentlichen Staatsanwaltes aus einem anderen Kanton, was die objektive Sicht auf die Ereignisse weiter unterstützt, heisst es im Schreiben weiter. Die kriminaltechnischen Arbeiten wurden dem forensischen Institut Zürich übertragen.

Diese detaillierte Untersuchung der Staatsanwaltschaft Luzern wurde nun abgeschlossen. Sowohl die Aussagen der Zeugen wie auch die Obduktion und die Sachbeweise ergeben ein einheitliches Bild. Für die Abwehr der für den angegriffenen Polizisten lebensgefährlichen Situation stand zu diesem Zeitpunkt kein milderes Mittel zur Verfügung. Der Polizist hatte in Notwehr gehandelt. Der Einsatz der Schusswaffe war verhältnismässig.

Das Verfahren gegen den Polizisten wurde in der Folge eingestellt. Gegen die Verfügung kann das Rechtsmittel ergriffen werden. ASCH/RAN